Das Testament
Den Nachlass durch ein Testament regeln
Jeder kann mit einem Testament verfügen, was am Tage seines Todes mit seinem Vermögen geschehen soll.
Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das eine Person, der sogenannte Erblasser, seinen letzten Willen zum Ausdruck bringt und damit für die Zeit nach seinem Ableben über sein gesamtes Vermögen
oder einen Teil davon verfügt.
Hat der Erblasser kein Testament aufgesetzt, so wird sein Vermögen nach den gesetzlichen Vorschriften aufgeteilt. Angesichts dessen sollte eine Person, die die gesetzliche Erbfolge ändern und bestimmte Personen bevorzugen möchte, ein Testament aufsetzen.
Bestimmte Personen sind gesetzlich geschützt und haben Anspruch auf einen gewissen Teil der Erbschaft. Dabei handelt es sich um die Nachkommen des Verstorbenen. Sie sind pflichtteilsberechtigte Erben und ihr Anteil
wird „Pflichtteil“ genannt. Der Teil über den der Erblasser frei verfügen darf ist der „frei verfügbare Teil der Erbschaft“.
Dieser frei verfügbare Teil der Erbschaft ändert sich je nach Anzahl der Kinder:
Die pflichtteilsberechtigten Erben haben stets Anspruch auf ihren Pflichtteil, sind jedoch nicht gezwungen, ihn einzufordern. Sollten die testamentarischen Verfügungen den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil nicht beachten, so bleiben diese Verfügungen dennoch gültig, wenn die pflichtteilsberechtigen Erben ihren Pflichtteil nicht einfordern. Die testamentarischen Verfügungen werden gegebenenfalls verhältnismäßig gekürzt.
Der Erblasser kann sein Testament jederzeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften ändern oder widerrufen.
ZIELGRUPPE
Jede natürliche Person, die darüber verfügen möchte, was am Tag ihres Ablebens mit einem Teil oder der Gesamtheit ihres Vermögens geschieht, kann ein Testament aufsetzen.
Es gibt allerdings gesetzliche Einschränkungen. So muss die Person in der Lage sein, ihren Willen rechtsgültig und frei auszudrücken. Eine Person, die nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann kein gültiges Testament aufsetzen.
Minderjährige unter 16 Jahren dürfen kein Testament verfassen, sodass ein solches nichtig wäre. Ein Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren darf jedoch per Testament über die Hälfte seines Vermögens verfügen.
VORGEHENSWEISE UND DETAILS
Unterschiedliche testamentarten
Es gibt 3 Arten von Testamenten, die spezifische gesetzlich vorgeschriebene Regeln erfüllen müssen:
- das eigenhändige Testament;
- das notarielle Testament oder öffentliche Testament;
- das geheime Testament.
Die drei Testamentarten sind gleichwertig. Mit Ausnahme einiger Einschränkungen kann zwischen den verschiedenen Arten frei gewählt werden.
Der Erblasser kann die von ihm getroffenen testamentarischen Verfügungen jederzeit ändern oder widerrufen. Zwecks Widerrufs eines Testaments ist die Art des neu aufgesetzten Testaments unerheblich. Der Widerruf des öffentlichen Testaments kann allerdings nur durch ein öffentlich aufgesetztes Testament erfolgen.
Begünstigte einer im Testament genannten Zuwendung werden Vermächtnisnehmer genannt.
Das eigenhändige Testament
Das eigenhändige Testament ist ein Testament, das vom Erblasser vollständig von Hand
niedergeschrieben, datiert und unterschrieben wurde. Es unterliegt keiner sonstigen Formvorschrift.
Einer der Vorteile des eigenhändigen Testaments liegt in der Einfachheit seiner Abfassung.
Der größte Nachteil des eigenhändigen Testaments ist das Risiko, dass es verloren geht. Es besteht die Gefahr, dass das Testament zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gefunden wird oder dass die Erben nicht über die Existenz eines Testaments informiert sind.
Es liegt also im Interesse des Erblassers, Vorkehrungen zu treffen, damit seine Angehörigen (oder sonstige Personen) sich nach seinem Tod nach der Existenz eines eigenhändigen Testaments erkundigen können.
In diesem Zusammenhang ist jede Person befugt, die Registrierung ihres eigenhändigen Testaments im zentralen Register für letztwillige Verfügungen zu beantragen. Es steht demnach jeder Privatperson frei, ihr eigenhändiges Testament registrieren zu lassen. Wurde das eigenhändige Testament einem Notar zur Aufbewahrung anvertraut, so ist dieser verpflichtet, die Registrierung des Testaments zu veranlassen.
Die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA – AED) ist die für die Registrierung der Testamente zuständige Behörde.
Für die Registrierung gilt die folgende Adresse: Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung, Abteilung: „Zentrales Register für letztwillige Verfügungen“ (Registre central des dispositions de dernière volonté), 1-3, avenue Guillaume L-1651 Luxemburg.
Im Falle der Rücknahme eines zuvor registrierten eigenhändigen Testaments ist das gleiche Verfahren vorgesehen. Bei Änderung des eigenhändigen Testaments ist eine neue Registrierung des Testaments vorzunehmen.
Jede Person, die eine Registrierung beantragt, ist zur Zahlung einer Gebühr verpflichtet. Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf:
- 10 Euro für Anträge, die auf elektronischem Weg eingereicht werden;
- 20 Euro für Anträge, die anhand des Papierformulars eingereicht werden.
Der Registrierungsantrag muss einige Angaben enthalten, wie beispielsweise - den Namen und Vornamen des Erblassers, einschließlich, gegebenenfalls, des Namens des Ehegatten;
- das Geburtsdatum und den Geburtsort des Erblassers, seine nationale Identifikationsnummer (matricule –
13-stellige Sozialversicherungsnummer), seinen Beruf und seine Adresse oder seinen Wohnsitz; - das Datum des Testaments;
- den Namen und die Adresse der Person oder der Stelle, der das Testament anvertraut wurde, oder den Ort, an dem es aufbewahrt wird.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Testament selbst nicht im zentralen Register für letztwillige Verfügungen aufbewahrt wird.
Die Registrierung bleibt zu Lebzeiten des Erblassers geheim. Anlässlich der Registrierung im zentralen Register für letztwillige Verfügungen wird der antragstellenden Person eine Bescheinigung über die Registrierung ihres Testaments ausgestellt. Im Falle der Rücknahme des eigenhändigen Testaments wird der antragstellenden Person ebenfalls eine Bescheinigung über die Rücknahme ihres Testaments ausgestellt.
Nach dem Tod des Erblassers kann jede Person gegen Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Urteils, das den Tod feststellt, Auskünfte über die Registrierung eines eigenhändigen Testaments, einschließlich des Ortes, an dem das besagte Testament aufbewahrt wird, einholen.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament oder notarielle Testament muss entweder von 2 Notaren oder einem Notar in Gegenwart von 2 Zeugen aufgesetzt werden. Das Testament wird vom Erblasser diktiert.
Das notarielle Testament bietet gegenüber dem eigenhändigen Testament Vorteile.
Diese bestehen einerseits in der juristischen Beratung, die der mit der Abfassung des öffentlichen Testaments betraute Notar dem Erblasser geben kann.
Wird für die Abfassung des Testaments ein Notar hinzugezogen, kann der Erblasser sicher sein, dass sein letzter Wille weder einen Formfehler noch einen inhaltlichen Fehler aufweist, der das Testament ungültig macht.
Im Übrigen ist der Notar rechtlich verpflichtet, die Registrierung des öffentlichen Testaments beim durch die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung geführten zentralen Register für letztwillige Verfügungen zu beantragen. Jede Änderung oder Rücknahme eines öffentlichen Testaments muss zwingend über den Notar erfolgen.
Nach dem Tod des Erblassers kann jede Person gegen Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Urteils, das den Tod feststellt, Auskünfte über die Registrierung eines öffentlichen Testaments einholen.
Das geheime Testament
Das mystische Testament (oder geheime Testament) ist eine schriftlich aufgesetzte Urkunde, die vom Erblasser oder einer anderen Person von Hand oder maschinell verfasst wurde und in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag vor zwei Zeugen einem Notar übergeben wird. Dieser erstellt dann eine notarielle Urkunde über die Annahme des Testaments. Die Urkunde über die Annahme des Testaments wird vom Erblasser, dem Notar und den
beiden Zeugen unterzeichnet.
Da das geheime Testament dem Notar zur Verwahrung anvertraut wird, ist dieser rechtlich verpflichtet die Registrierung des öffentlichen Testaments beim zentralen Register für letztwillige Verfügungen zu veranlassen. So können nach dem Tod des Erblassers Auskünfte über die Registrierung eines geheimen Testaments eingeholt werden.
Das geheime Testament kann entweder vom Erblasser selbst oder von einer anderen Person aufgesetzt werden, ohne dass dabei ein Zeuge anwesend sein muss. Allerdings muss der Erblasser das Testament unterschreiben, das er gerade aufgesetzt hat oder von einem Dritten hat aufsetzen lassen.
Wahl des auf den Nachlass anwendbaren Rechts
Grundsätzlich unterliegt der Nachlass dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es ist jedoch möglich, ein anderes Recht zu wählen, um seinen Nachlass zu regeln, nämlich das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt (zum Zeitpunkt der Wahl oder zum Zeitpunkt des Todes).
Beispiel: Eine in Luxemburg ansässige Person mit belgischer Staatsangehörigkeit kann entscheiden, dass auf ihren Nachlass belgisches Recht angewendet werden soll.
Die Wahl ihres nationalen Rechts als das auf ihren Nachlass anzuwendende Recht muss in einem eigenhändigen, geheimen oder öffentlichen Testament formuliert werden.
Als Alternative zum Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts kann lediglich das nationale Recht gewählt werden, die Wahl eines anderen Rechts ist unzulässig.
Vollstreckung des testaments
Nach dem Tod können sich die Erben und Vermächtnisnehmer an den mit der Nachlassregelung betrauten Notar (oder an ihren eigenen Notar) wenden, um dort entweder das sich in ihrem Besitz befindliche Testament zu hinterlegen, oder
(wenn sie die Verfügungen des Verstorbenen nicht kennen) damit sich der Notar beim Zentralregister für Testamente
erkundigen kann, ob eventuell bei einem seiner Fachkollegen ein Testament hinterlegt wurde.
Die Erben können sich auch direkt an das Zentralregister wenden, das von der Einregistrierungs-, Domänen- und
Mehrwertsteuerverwaltung geführt wird.
Je nach der gewählten Art des Testaments sind unterschiedliche Vorgehensweisen und Modalitäten bei der Vollstreckung zu beachten:
Das eigenhändige und geheime Testament
Nach dem Tod des Erblassers muss das eigenhändige Testament beim vorsitzenden Richter des Bezirksgerichts am Ort der Nachlasseröffnung eingereicht werden, also in dem Bezirk, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Jeder, der ein Testament findet, muss dieses entsprechend einreichen. In der Regel werden sich der Notar oder einer der Erben bzw. der Angehörigen des Verstorbenen darum kümmern.
Das Testament wird dann vom Vorsitzenden eröffnet, der die Einreichung, die Eröffnung und den Zustand des Testaments protokolliert.
Der Vorsitzende des Gerichts ordnet danach die Hinterlegung des Testaments bei einem von ihm bestimmten Notar an. Anschließend wird sich dieser Notar um die Testamentsvollstreckung und die Nachlassabwicklung kümmern.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament braucht nicht beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts eingereicht werden, damit es von diesem eröffnet und bei einem von ihm bestimmten Notar hinterlegt wird.
Die Notare, die das Testament öffentlich beurkundet haben, setzten sich in der Regel mit den Erben und den Vermächtnisnehmern in Verbindung.
Die Angehörigen des Verstorbenen, die Erben bzw. die Vermächtnisnehmer können sich von sich aus mit dem oder den Notar(en) in Verbindung setzen, bei dem/denen das Testament hinterlegt wurde, damit es vollstreckt und der Nachlass wie vom Erblasser gewünscht abgewickelt werden kann.
Die Existenz eines Testaments prüfen
Im Todesfall können die Angehörigen des Verstorbenen um Einsichtnahme in das Testamentsregister (Register für letztwillige Verfügungen) ersuchen, um festzustellen, ob letztwillige Verfügungen dort hinterlegt wurden.
Diese Vorgehensweise wird empfohlen, da dadurch sichergestellt wird, dass dem letzten Willen des Verfassers des Testaments (des sogenannten Erblassers) Rechnung getragen wird. Der Antrag auf Einsichtnahme kann von den Angehörigen des Verstorbenen oder jeder anderen Person, die ein entsprechendes Recht geltend macht, gestellt werden. In Luxemburg ist die Einregistrierungs-, Domänenund Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA – AED) für die Führung dieses Registers in Form einer Datenbank verantwortlich.
ZIELGRUPPE
Nach dem Tod des Erblassers kann jede Person gegen Vorlage einer Sterbeurkunde das Testamentsregister einsehen.
VORAUSSETZUNGEN
Ein Testament kann (eigenhändiges Testament) oder muss (notarielles Testament/geheimes Testament/einem Notar zwecks Verwahrung anvertrautes eigenhändiges Dokument/Schenkung zwischen Ehepartnern von Todes wegen) muss im Register für letztwillige Verfügungen eingetragen werden.
Nicht der Inhalt des Testaments wird im Register eingetragen, sondern Informationen bezüglich des Erblassers sowie der Name und die Adresse der Person oder der Stelle, der das Testament anvertraut wurde.
IM VORFELD ZU ERLEDIGENDE SCHRITTE
Zuerst muss der Antragsteller einen Termin mit der Abteilung für letztwillige Verfügungen (Service des dispositions de dernière volonté) vereinbaren, sodass diese die Sucharbeiten vorbereiten kann.
Möchte der Antragsteller eine Papiersuche unternehmen, muss er sich ebenfalls im Vorfeld an die Abteilung für letztwillige Verfügungen wenden.
KOSTEN
Im Falle einer nationalen oder internationalen Suche muss jede Person, die eine Suche nach letztwilligen Verfügungen beantragt, im Vorfeld eine Gebühr pro Verstorbenen zahlen.
Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf:
- 10 Euro für Anträge, die auf elektronischem Weg eingereicht werden;
- 20 Euro für Anträge, die anhand des Papierformulars eingereicht werden.
Im Falle einer Suche, die sowohl in Luxemburg als auch in einem oder mehreren anderen Ländern durchgeführt wird, verdoppelt sich der Betrag der Gebühr.
Die Zahlung muss vor Einholung der beantragten Informationen beim Amt für Geldbußen und Einziehungen – Luxemburg geleistet werden.
VORGEHENSWEISE UND DETAILS
NATIONALE SUCHE
Nach dem Tod des Erblassers kann jede Person gegen Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Urteils, das den Tod feststellt, Informationen einholen, ob ein Testament aufgesetzt und in das nationale Testamentsregister eingetragen wurde.
Die Suche nach einem Testament erfolgt anhand eines von der AED bereitgestellten Formulars in den Büros, in denen der Suchantrag eingereicht wird.
Der Antragsteller muss dort seine Identität und seine Adresse angeben. Er liefert daraufhin die folgenden Informationen hinsichtlich der Identität des Verstorbenen:
- das Todesdatum;
- den Personenstand des Verstorbenen;
- den Namen des Ehegatten;
- die letzte Adresse des Verstorbenen.
Seinem Antrag ist eine Kopie der Sterbeurkunde oder des Urteils, das den Tod festgestellt hat, beizufügen. Die Existenz des Testaments bleibt zu Lebzeiten des Erblassers geheim.
INTERNATIONALE SUCHE
Im September 2012 hat die Vereinigung des europäischen Netzwerks der Testamentsregister (Réseau européen des registres testamentaires – ARERT) das Projekt „Verbund der europäischen Testamentsregister“ (Interconnexion des
registres testamentaires européens) ins Leben gerufen. Ziel dieser Vereinigung ist die Schaffung eines europäischen Netzwerks der Verwalter der nationalen Testamentsregister.
Die Suche nach einem Testament auf internationaler Ebene erfolgt anhand des gleichen Formulars wie die Suche nach einem Testament im nationalen Register.
Derzeit kann eine internationale Suche in folgenden Ländern vorgenommen werden:
- Belgien
- Bulgarien
- Estland
- Frankreich
- Ungarn
- Niederlande
- Polen
- Rumänien
- Lettland
www.guichet.public.lu – Mise à jour Mars 2024